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Asset ProtectionSteueroptimierungRechtssicherheit

Die polnische Familienstiftung.

Seit 22. Mai 2023 verfügt Polen über ein eigenes Stiftungsrecht für Familienvermögen. Für langfristigen, sicheren Vermögensaufbau ist es das derzeit interessanteste Instrument im mittelosteuropäischen Raum — weil laufende Erträge unbesteuert bleiben und der Stifter die Kontrolle behält.

ASSET PROTECTIONSTEUEROPTIMIERUNGRECHTSSICHERHEITstiftungpl.eu
0 %

Laufende Körperschaftsteuer im Rahmen des Tätigkeitskatalogs

15 %

Körperschaftsteuer, erst bei Ausschüttung an Begünstigte

0 %

Einkommensteuer für die engste Familie des Stifters

100 %

Kontrolle — der Stifter kann sich im Bedarfsfall die volle Kontrolle vorbehalten

Grundlagen

Was die fundacja rodzinna ist — und was sie nicht ist.

Die fundacja rodzinna ist eine eigenständige juristische Person, die Vermögen zugunsten benannter Begünstigter hält und verwaltet. Eingeführt durch das Gesetz vom 26. Jänner 2023, in Kraft seit 22. Mai 2023. Sie ist kein Treuhandvehikel und keine Gesellschaft: Sie hat keine Gesellschafter, keine Anteile und keinen Eigentümer. Wer Vermögen einbringt, überträgt es endgültig — mit einer Ausnahme, die weiter unten den Unterschied macht.

Zweck

Sammeln, Verwalten und Ausschütten von Vermögen zugunsten der Begünstigten. Der Zweck wird in der Satzung festgelegt und ist nicht auf Gemeinnützigkeit gerichtet.

Stifter

Ausschließlich eine natürliche Person mit voller Geschäftsfähigkeit. Eine Kapitalgesellschaft kann nicht stiften. Mehrere Stifter sind möglich, führen aber zu einer anteiligen Berechnung der Steuerbefreiung.

Begünstigte

Natürliche Personen und gemeinnützige Organisationen. Der Stifter selbst kann Begünstigter sein. Der Kreis und die Ausschüttungsregeln stehen in der Satzung, nicht im öffentlichen Register.

Vermögen

Bargeld, Beteiligungen, Immobilien, Wertpapiere, Forderungen, Kunst. Die Einbringung ist von der Verkehrsteuer befreit und löst keine Schenkungsteuer aus.

Errichtung

Von der ersten Besprechung bis zur Eintragung.

Der Weg ist formalisiert und gut planbar. Der einzige schwer kalkulierbare Posten ist die Dauer des Registerverfahrens — dazu unten mehr.

  1. 01

    Struktur festlegen

    Welches Vermögen kommt in die Stiftung, welches bleibt außen? Wird eine Holding zwischengeschaltet? Wer wird Begünstigter, in welcher Reihenfolge, mit welchen Quoten? Diese Fragen bestimmen die Satzung und lassen sich später nur mit Aufwand ändern.

  2. 02

    Satzung entwerfen

    Die Satzung regelt Zweck, Begünstigtenkreis, Ausschüttungsregeln, Organe, Bestellung und Abberufung, Auflösungstatbestände und die Verwendung des Vermögens bei Auflösung. Sie ist das eigentliche Herzstück und liegt nicht im öffentlichen Register.

  3. 03

    Notarielle Errichtung

    Der Gründungsakt wird vor einem polnischen Notar errichtet — alternativ durch Testament. Mit der Beurkundung entsteht die „fundacja rodzinna w organizacji", die bereits Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen kann.

  4. 04

    Gründungsfonds einbringen

    Mindestens 100.000 PLN, nachgewiesen durch ein Vermögensverzeichnis. Bei Sacheinlagen ist die Bewertung zum Verkehrswert zu dokumentieren — sie bestimmt später die steuerfreie Rückführung im Auflösungsfall.

  5. 05

    Organe bestellen

    Vorstand zwingend, Begünstigtenversammlung kraft Gesetzes, Aufsichtsrat erst ab sechsundzwanzig Begünstigten verpflichtend. Der Stifter kann dem Vorstand angehören.

  6. 06

    Registeranmeldung

    Zuständig ist landesweit ein einziges Gericht, das Landgericht Piotrków Trybunalski. Die Anmeldung erfolgt schriftlich mit Gründungsakt, Satzung und Vermögensverzeichnis.

  7. 07

    Eintragung

    Mit der Eintragung erlangt die Stiftung volle Rechtspersönlichkeit. Bis dahin haften die Handelnden persönlich und gesamtschuldnerisch. Die Verfahrensdauer ist der praktische Engpass des Instruments.

  8. 08

    Meldungen und laufender Betrieb

    Binnen vierzehn Tagen nach Eintragung sind die wirtschaftlich Berechtigten an das zentrale UBO-Register zu melden. Danach: Buchführung nach polnischem Bilanzrecht, Jahresabschluss, CIT-Erklärung, Beschlussfassung der Begünstigtenversammlung.

Der Engpass. Für ganz Polen führt ein einziges Gericht das Register. Von der Einführung bis Ende 2025 wurden 3.140 Stiftungen eingetragen; zum 31. Dezember 2025 waren zugleich 2.434 Anträge offen, die berichtete Wartezeit liegt bei rund vierzehn Monaten. Wer eine Struktur zu einem Stichtag braucht — etwa vor einem Anteilsverkauf — muss diese Wartezeit einplanen. Die Stiftung in Organisation kann in der Zwischenzeit bereits handeln, was den Zeitdruck deutlich entschärft.

Organe und Kontrolle

Der Stifter behält die Zügel in der Hand.

Der entscheidende Unterschied zur österreichischen Privatstiftung liegt nicht im Steuersatz, sondern in der Kontrolle. Ein österreichischer Stifter gibt sein Vermögen aus der Hand und erhält im Gegenzug ein Geflecht aus Stiftungsvorstand, Unvereinbarkeitsregeln und Aufsichtsbehörde. Das polnische Gesetz geht den umgekehrten Weg.

Vorstand

Der Stifter kann selbst dem Vorstand angehören und zugleich Begünstigter sein — beides ist ausdrücklich zulässig. Er bestellt und entlässt die Vorstandsmitglieder zu Lebzeiten, und zwar jederzeit und ohne Begründung. Die Amtszeit beträgt drei Jahre, Wiederbestellung ist unbeschränkt möglich.

Aufsichtsrat

Erst ab sechsundzwanzig Begünstigten zwingend — bei üblichen Familienstrukturen also nie. Wo er freiwillig eingerichtet wird, bestellt und entlässt ihn ebenfalls der Stifter. Artikel 69 verbietet allerdings die gleichzeitige Mitgliedschaft in Vorstand und Aufsichtsrat ausnahmslos.

Begünstigtenversammlung

Tritt in gesetzlich bestimmten Fällen zusammen: Feststellung des Jahresabschlusses, Entlastung, Bestellung von Organmitgliedern nach dem Tod des Stifters. Zu Lebzeiten des Stifters ist ihre Rolle eng begrenzt.

Satzungsänderung

Die Satzung muss selbst bestimmen, wer sie ändern darf; zu Lebzeiten ist das in aller Regel der Stifter. Schweigt sie zur Zeit nach seinem Tod, ist sie danach nicht mehr änderbar — was Bindung schafft, aber jede Beweglichkeit nimmt. Dieser Punkt gehört in jede Gestaltungsüberlegung.

Auflösung zu Lebzeiten — und das Vermögen kommt zurück.

Wird die Stiftung zu Lebzeiten des Stifters aufgelöst, ist er allein berechtigt, das Vermögen zu erhalten, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Das ist der Kern des Instruments: Die Einbringung ist keine Einbahnstraße.

Das Gesetz selbst räumt dem Stifter kein Auflösungsrecht ein; die Auflösungsgründe sind abschließend geregelt. Der praktische Weg führt über die Satzung, die eigene Auflösungstatbestände vorsehen kann. Wer diesen Rückweg offenhalten will, muss ihn beim Entwurf ausdrücklich anlegen — nachträglich geht es nur, solange der Stifter lebt.

Steuerlich ist die Auflösung günstiger als der laufende Betrieb: Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage wird der Steuerwert des ursprünglich eingebrachten Vermögens abgezogen. Besteuert wird also nur der Zuwachs.

Asset Protection

Was der Schutz leistet — und wo er endet.

Vermögensschutz und Kontrolle sind zwei Seiten derselben Konstruktion. Je mehr Kontrolle sich der Stifter vorbehält, desto angreifbarer wird die Trennung; je sauberer die Trennung, desto weniger Zugriff hat er selbst. Das polnische Gesetz löst das großzügiger als das österreichische oder das deutsche Recht, aber nicht schrankenlos. Die folgenden vier Punkte sind der Kern.

Eigenes Vermögen der Stiftung

Eingebrachtes Vermögen wird Eigentum der Stiftung. Es gibt keine Anteile, keinen Geschäftsanteil, nichts, was ein Gläubiger pfänden könnte. Der Begünstigte hat keine Beteiligung, sondern nur einen Anspruch nach Maßgabe der Satzung.

Rechte der Begünstigten sind unveräußerlich

Artikel 39 des Gesetzes stellt die Rechte und Pflichten des Begünstigten unveräußerlich — damit unterliegen sie nach Artikel 831 der Zivilprozessordnung nicht der Zwangsvollstreckung. Ausgenommen ist die bereits fällige Forderung: Was beschlossen und zur Zahlung fällig ist, kann gepfändet werden, und ausbezahltes Geld ohnehin.

Ermessen ist der eigentliche Schutz

Sieht die Satzung Zuwendungen nach Vorstandsbeschluss oder unter Bedingung vor, entsteht bis zum Beschluss überhaupt keine Forderung — es gibt nichts zu pfänden. Artikel 36 verpflichtet zusätzlich, Zuwendungen zu unterlassen, die die Zahlungsfähigkeit gegenüber Nichtbegünstigten gefährden; Artikel 38 erlaubt die anteilige Kürzung.

Kontrolle bleibt beim Stifter

Der Stifter kann dem Vorstand angehören und zugleich Begünstigter sein. Er bestellt und entlässt die Organe zu Lebzeiten — sofern die Satzung nichts anderes bestimmt (Artikel 61 Absatz 3). Nur die gleichzeitige Mitgliedschaft in Vorstand und Aufsichtsrat ist nach Artikel 69 ausnahmslos untersagt.

Auflösung zu Lebzeiten — und das Vermögen kommt zurück.

Nach Artikel 103 Absatz 1 ist bei einer Auflösung zu Lebzeiten des Stifters allein er zum Empfang des Vermögens berechtigt, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht. Das ist der Unterschied zur österreichischen Privatstiftung und zum angelsächsischen Trust: Die Einbringung ist keine Einbahnstraße. Steuerlich wird bei der Rückführung der Steuerwert des ursprünglich eingebrachten Vermögens von der Bemessungsgrundlage abgezogen — die Einlage selbst kommt also unbelastet zurück, besteuert wird mit 15 % nur der Zuwachs, und für den Stifter und die engste Familie fällt darauf keine Einkommensteuer an.

Wogegen die Struktur nicht schützt.

Werbematerial lässt diesen Teil regelmäßig weg. Er entscheidet aber darüber, ob eine Struktur im Ernstfall hält:

  • Altschulden. Nach Artikel 8 Absatz 1 haftet die Stiftung solidarisch mit dem Stifter für dessen vor der Errichtung entstandene Verbindlichkeiten, einschließlich Unterhalt. Diese Haftung ist primär, nicht subsidiär, kann ohne Zustimmung des Gläubigers nicht ausgeschlossen werden und ist zeitlich nicht befristet. Artikel 9 begrenzt sie auf den Wert des eingebrachten Vermögens.
  • Steuerrückstände. Artikel 117e der Abgabenordnung erstreckt dieselbe Haftung auf Steuerschulden des Stifters aus der Zeit vor der Errichtung.
  • Unterhalt nach der Errichtung. Artikel 8 Absatz 2 verpflichtet die Stiftung subsidiär auch für später entstandene Unterhaltsansprüche; Artikel 37 stellt Unterhaltsgläubiger vor die Begünstigten.
  • Einbringung in der Krise. Die Einbringung ist unentgeltlich. Damit greift die Gläubigeranfechtung nach Artikel 527 und 528 des Zivilgesetzbuchs, ohne dass dem Empfänger etwas nachgewiesen werden müsste — fünf Jahre lang, Artikel 534. Im Insolvenzfall des Stifters sind unentgeltliche Verfügungen des letzten Jahres kraft Gesetzes unwirksam.
  • Pflichtteil. Der Pflichtteil entfällt nicht. Er kann gestundet, in Raten gezahlt und ausnahmsweise gemindert werden (Artikel 997¹ ZGB), und der Gründungsfonds wird dem Nachlass nicht mehr zugerechnet, wenn er mehr als zehn Jahre vor dem Erbfall eingebracht wurde — außer die Stiftung ist selbst Erbin (Artikel 994¹ ZGB). Zuwendungen der Stiftung werden auf den Pflichtteil angerechnet.
  • Die Stiftung selbst. Am 3. März 2026 hat das Bezirksgericht für die Hauptstadt Warschau erstmals die Insolvenz einer Familienstiftung eröffnet und ihre Insolvenzfähigkeit bejaht. Eine Stiftung ist kein Tresor.
  • Scheidung des Stifters. Wird eheliches Gemeinschaftsvermögen eingebracht, gibt es bei der Aufteilung keinen Ersatzwert — anders als bei Geschäftsanteilen. Rechtsprechung dazu fehlt. Wer verheiratet ist, sollte den Ehegatten als Mitstifter vorsehen oder vorher vertraglich regeln.
Besteuerung

Erträge bleiben unbesteuert, bis sie das System verlassen.

Der Kern ist eine subjektive Körperschaftsteuerbefreiung. Solange sich die Stiftung im Rahmen des abschließenden Tätigkeitskatalogs des Artikels 5 bewegt, bleiben ihre Erträge steuerfrei. Reinvestiert wird aus dem Bruttoertrag — das ist der eigentliche Hebel, nicht der Satz bei der Ausschüttung.

0 %

Laufende Erträge im Katalog

Mieten, Dividenden, Zinsen, Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen und Wertpapieren. Keine Steuer auf Ebene der Stiftung, solange nichts ausgeschüttet wird.

15 %

Ausschüttung an Begünstigte

Körperschaftsteuer auf Ebene der Stiftung, fällig im Monat der Zuwendung. Bemessungsgrundlage ist der Wert der Leistung, nicht der zugrundeliegende Gewinn.

15 %

Versteckte Gewinne

Zinsen und Gebühren auf Darlehen des Stifters an die Stiftung, unentgeltliche und teilentgeltliche Leistungen an Nahestehende, Darlehen an Begünstigte mit Laufzeit über zehn Jahre.

19 %

Verpachtung an Nahestehende

Überlassung eines Unternehmens, eines Betriebsteils oder einzelner Vermögensgegenstände an den Stifter, an Begünstigte oder an verbundene Personen zur Nutzung.

25 %

Tätigkeit außerhalb des Katalogs

Sanktionssteuer auf Erträge aus operativer Geschäftstätigkeit — Handel, Produktion, Dienstleistungen. Die Abgrenzung ist der wichtigste Prüfpunkt jeder Struktur.

Der Tätigkeitskatalog des Artikels 5

  • Veräußerung von Vermögen, sofern es nicht ausschließlich zum Weiterverkauf erworben wurde
  • Vermietung, Verpachtung und Überlassung von Vermögen zur Nutzung
  • Beitritt zu und Beteiligung an Handelsgesellschaften, Fonds, Genossenschaften
  • Erwerb und Veräußerung von Wertpapieren, Anteilen und Derivaten
  • Gewährung von Darlehen an bestimmte verbundene Gesellschaften und an Begünstigte
  • Handel mit Devisen zur Deckung eigener Zahlungen
  • Land-, Forst- und Fischwirtschaft sowie deren Verarbeitung in eigenen Betrieben

Wer wie besteuert wird

Die Einkommensteuer auf Ausschüttungen richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad zum Stifter — nicht zum jeweils anderen Begünstigten. Maßgeblich sind die Steuergruppen des Erbschafts- und Schenkungsteuergesetzes. Die 15 % Körperschaftsteuer auf Stiftungsebene fallen in allen drei Fällen an; die Einkommensteuer kommt gegebenenfalls darauf.

PersonenkreisEinkommensteuerGesamtbelastung
Erste Linie — der Stifter selbst, Ehegatte, Kinder, Enkel, Urenkel, Eltern, Großeltern, Geschwister, Stiefkinder, Stiefeltern0 %15 %
Zweite Linie — Schwiegerkinder und Schwiegereltern, Nichten und Neffen samt Abkömmlingen, Onkel und Tanten, Schwäger und Schwägerinnen10 %rund 24 %
Alle übrigen — Cousins und Cousinen, entferntere Verwandte, nicht verwandte Dritte15 %rund 28 %

Eine Besonderheit: Sind mehrere Stifter beteiligt oder wurde ein Teil des Vermögens von der Stiftung selbst erwirtschaftet, gilt die Befreiung nur anteilig nach einer gesetzlichen Proportionsregel. Bei gemischten Familienkonstellationen ist das vorab zu rechnen.

Rechtsstand 2026

Was gilt, was gescheitert ist, was noch offen ist.

In Kraft

  • Seit 22. Mai 2023

    Das Grundregime, bis heute unverändert: Befreiung im Katalog, 15 % bei Ausschüttung, 25 % außerhalb des Katalogs, Einkommensteuerbefreiung für die engste Familie.

  • Keine Verschärfung zum 1. Jänner 2026

    Das Änderungsgesetz vom 17. Oktober 2025 hätte eine sechsunddreißigmonatige Sperrfrist, die Besteuerung kurzfristiger Vermietung, die Erfassung transparenter Gesellschaften und eine erweiterte Definition der versteckten Gewinne gebracht. Der Staatspräsident hat es am 28. November 2025 beeinsprucht, der Sejm das Veto nicht überstimmt. Das Gesetz ist nie in Kraft getreten — für Stiftungen gilt weiterhin das Regime 2023.

  • NSA, 16. Jänner 2026

    Der Oberste Verwaltungsgerichtshof hat entschieden (II FSK 1136/24), dass auch die kurzfristige Vermietung von Wohnraum unter den Tätigkeitskatalog fällt und damit befreit ist — gegen die bisherige Linie der Finanzverwaltung.

  • Seit 29. Juli 2026

    Das Stiftungsregister ist teilweise digitalisiert: Auszüge und Bestätigungen werden elektronisch beantragt und ausgestellt, die Grunddaten der eingetragenen Stiftungen erscheinen täglich aktualisiert auf der Website des Gerichts.

In Diskussion — kein geltendes Recht, und vermutlich nicht schlagend

  • 11. Juni 2026

    Das Ministerium für Wirtschaft und Technologie legt gemeinsam mit dem Finanzministerium den Bericht über die ersten drei Jahre vor. Die Konsultation endete am 25. Juni 2026.

  • Dreistufiges Modell

    Diskutiert wird ein Modell aus Eingangs-, laufender und Ausgangsbesteuerung mit einer Zielbelastung um 19 %, verpflichtend für künftige Gründungen, für bestehende Stiftungen optional. Ein Gesetzentwurf ist das bislang nicht.

  • Entwurf UD447 vom 13. August 2026

    Das Finanzministerium hat einen Gesetzentwurf in Begutachtung gegeben: Anhebung des Ausschüttungssatzes von 15 % auf 19 %, sechsunddreißigmonatige Haltefrist für ab 2027 eingebrachtes Vermögen, Befreiung nur mehr für langfristige Wohnraumvermietung, Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung, 25 % auf Kryptowerte — im Gegenzug eine Ausweitung der Einkommensteuerbefreiung. Geplantes Inkrafttreten: 1. Jänner 2027.

  • Wegzugsbesteuerung

    Eine Exit Tax auf stille Reserven bei Verlagerung von Vermögen ins Ausland ist Teil desselben Entwurfs. Sie gilt nicht.

Drei Anläufe in achtzehn Monaten — Veto, Überprüfung, neuer Entwurf. Wir bilden deshalb ausdrücklich ab, was gilt, und trennen es von dem, was vorgeschlagen wurde. Werbematerial vermischt beides regelmäßig und führt Verschärfungen an, die nie Gesetz geworden sind. Für eine Entscheidung, die über Jahrzehnte trägt, ist diese Unterscheidung wesentlich.

Struktur

Wie eine typische Struktur aussieht.

Die Stiftung hält selten das operative Geschäft unmittelbar. Zwischen Stiftung und Objekt- oder Betriebsgesellschaften steht in der Regel eine Holding — aus Haftungsgründen, wegen der Abgrenzung zum Tätigkeitskatalog und wegen der Möglichkeit, einzelne Beteiligungen zu veräußern, ohne die Stiftung selbst zu berühren.

StifterFundacja rodzinnaBegünstigteHolding sp. z o.o.ObjektgesellschaftenObjektgesellschaftenObjektgesellschaften

Stifter

Natürliche Person. Bestellt und entlässt den Vorstand, kann selbst Vorstand und Begünstigter sein.

Fundacja rodzinna

Hält den Gründungsfonds und die Beteiligungen. Steuerfrei im Rahmen des Katalogs. Zahlt 15 % bei Ausschüttung.

Holding sp. z o.o.

Bündelt die Beteiligungen, schirmt Haftung ab, ermöglicht die estnische Körperschaftsteuer auf Ebene der operativen Einheiten.

Objektgesellschaften

Je Immobilie oder Geschäftsfeld eine Einheit. Verkauf durch Anteilsübertragung statt Grundstückskauf.

Begünstigte

Erhalten Zuwendungen nach den Regeln der Satzung. Steuerbelastung nach Verwandtschaftsgrad zum Stifter.

Grenzen

Wo es teuer wird.

Drei Punkte begrenzen den Vorteil und werden in Werbematerial regelmäßig übergangen. Wer sie kennt, gestaltet um sie herum; wer sie übersieht, zahlt nach.

01

Sanktionssteuer von 25 %

Erträge aus Tätigkeiten außerhalb des Katalogs unterliegen 25 %. Die Abgrenzung ist bei Ankauf-Sanierung-Verkauf-Strategien nicht trivial: Wer Objekte erkennbar zum Weiterverkauf erwirbt, betreibt Handel und nicht Vermögensverwaltung. Eine sechsunddreißigmonatige Haltefrist ist im Gesetzentwurf des Finanzministeriums vom August 2026 vorgesehen; sie gilt noch nicht, sollte aber bei langfristiger Planung mitgedacht werden. Für die kurzfristige Vermietung von Wohnraum hat der Oberste Verwaltungsgerichtshof im Jänner 2026 zugunsten der Befreiung entschieden — die Finanzverwaltung sieht das anders, und derselbe Entwurf will es ändern.

02

Versteckte Gewinne

Der Begriff erfasst mit 15 % eine breite Palette an Zahlungen: Zinsen und Gebühren auf Darlehen des Stifters an die Stiftung, unentgeltliche und teilentgeltliche Leistungen an Nahestehende, Darlehen an Begünstigte mit Laufzeit über zehn Jahre. Wer die Stiftung als Kreditgeberin der Familie einsetzt, muss die Konditionen sauber dokumentieren.

03

Gebäudesteuer

Die Gebäudesteuer von 0,42 % im Jahr auf den Steuerwert von Gebäuden über 10 Mio. PLN gilt auch für die Stiftung — nach der Auslegung der Finanzverwaltung ohne die sonst vorgesehene Erstattungsmöglichkeit. Wer laufend keine Körperschaftsteuer zahlt, hat nichts, worauf angerechnet werden könnte.

04

Registerdauer

Ein einziges Gericht für ganz Polen. Wer eine Struktur zu einem Stichtag braucht, plant Monate ein, nicht Wochen. Die Stiftung in Organisation entschärft das, ersetzt aber keine Eintragung, wenn ein Vertragspartner sie verlangt.

Diskretion

Was stimmt und was nicht.

Um diesen Punkt ranken sich mehr Behauptungen als Belege. Die Rechtslage im Einzelnen:

Das Register ist formell öffentlich.

Jedermann kann einen beglaubigten Auszug verlangen, ohne ein Interesse darzulegen. Darin stehen Name, Sitz, Höhe des Gründungsfonds und die Vorstandsmitglieder mit Personenkennziffer.

Die Satzung dagegen ist geschützt.

Sie liegt nicht im Register, sondern in den Registerakten. Diese darf nur einsehen, wer Stifter, Organmitglied oder Begünstigter ist — oder ein rechtliches Interesse nachweist, und zwar in Anwesenheit eines Gerichtsbediensteten. Zweck, Begünstigtenkreis und Ausschüttungsregeln bleiben außerhalb der Reichweite Dritter.

Der eigentliche Schutz ist praktischer Natur.

Es gibt kein Online-Portal wie beim Handelsregister, keine Volltextsuche, keine Namensabfrage. Wer nachsehen will, muss wissen, wonach er sucht, und schriftlich beim Landgericht Piotrków Trybunalski anfragen.

Die UBO-Meldung ist verpflichtend.

Binnen vierzehn Tagen nach Eintragung sind Stifter, Organmitglieder und Begünstigte an das zentrale Register der wirtschaftlich Berechtigten (CRBR) zu melden. Uneingeschränkt zugreifen dürfen Behörden — Finanznachrichtendienst, Finanzverwaltung, Strafverfolgung, Gerichte — sowie die nach dem Geldwäscherecht verpflichteten Institute, etwa Banken und Notare bei der Identitätsprüfung. Der zuvor für jedermann offene Zugang wird in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1640 auf Personen mit berechtigtem Interesse eingeschränkt; das sind vor allem Journalisten, Nichtregierungsorganisationen und Forschungseinrichtungen, jeweils im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Geldwäsche. Ein beliebiger Dritter ohne dieses Interesse erhält künftig keine Auskunft mehr. Grundlage ist das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 22. November 2022, das den unbeschränkten öffentlichen Zugang für grundrechtswidrig erklärt hat.

Realistisch eingeordnet: Polen bietet eine weitgehende praktische Vertraulichkeit für die Substanz — Satzung, Vermögensverzeichnis und Begünstigtenliste sind nicht öffentlich — bei formeller Registerpublizität für die Hülle. Wer absolute Anonymität sucht, findet sie hier nicht; wer Schutz vor beiläufiger Neugier sucht, sehr wohl.

Aus österreichischer Sicht

Hier endet die Eindeutigkeit.

Für einen in Österreich ansässigen Stifter ist die polnische Rechtslage nur die halbe Antwort. Die andere Hälfte entscheidet sich in Wien — und ist offener, als die meisten Darstellungen vermuten lassen.

Vergleichbarkeitsprüfung

§ 27 Abs 5 Z 7 EStG erfasst Zuwendungen ausländischer Stiftungen, die mit einer österreichischen Privatstiftung vergleichbar sind, als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Ob die fundacja rodzinna vergleichbar ist, ist im Einzelfall anhand von Struktur, Organen und Einflussmöglichkeiten zu prüfen. Eine gefestigte Verwaltungspraxis dazu gibt es nicht.

Zurechnungsrisiko

Behält der Stifter faktische Kontrolle, droht der steuerliche Durchgriff mit unmittelbarer Zurechnung der Erträge. Das ist die Kehrseite des Kontrollvorteils: Was das polnische Recht großzügig gewährt, kann in Österreich zum Anknüpfungspunkt werden.

Anrechnung offen

Ob die polnischen 15 % in Österreich angerechnet werden können, ist ungeklärt. Sie treffen die Stiftung und sind keine Quellensteuer des Begünstigten — eine abkommensrechtliche Entlastung ist daher nicht gesichert.

Meldepflichten

Zu prüfen sind die Anzeigepflichten nach dem EU-Meldepflichtgesetz sowie die Erfassung im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs.

Deshalb der nüchterne Hinweis: Eine polnische Familienstiftung ist für einen österreichischen Stifter kein Standardprodukt, sondern eine Gestaltung, die beidseitig geprüft gehört — in Warschau und in Wien. Genau dafür ist unsere Erstberatung mit Rechtsanwalt und Steuerberater gedacht.

Vergleich

Polen, Österreich, Liechtenstein.

Polen — fundacja rodzinnaÖsterreich — PrivatstiftungLiechtenstein — Stiftung
Eingang0 %, verkehrsteuerbefreit3,5 % Stiftungseingangssteuer0,2 % Gründungsabgabe, mindestens 200 CHF
Laufend0 % im Rahmen des Katalogs; Gebäudesteuer 0,42 % p. a. über 10 Mio. PLN23 % Körperschaftsteuer auf Miet- und betriebliche Einkünfte; 27,5 % Zwischensteuer auf Zinsen und Kapitalgewinne12,5 % Ertragsteuer, mindestens 1.800 CHF; Beteiligungserträge befreit
Ausschüttung15 % Körperschaftsteuer; Einkommensteuer 0 % für die engste Familie27,5 % Kapitalertragsteuer, endbesteuertkeine Quellensteuer
Mindestvermögen100.000 PLN70.000 EUR30.000 CHF, EUR oder USD
Stifter im Vorstandzulässigunzulässigzulässig
RegisterEintragung, Satzung nicht öffentlichFirmenbuch, Stiftungsurkunde nicht öffentlichkeine Eintragung bei privatnütziger Stiftung

Der Unterschied wirkt vor allem bei thesaurierenden Immobilienstrukturen: Mieteinnahmen unterliegen in Österreich laufend 23 % Körperschaftsteuer, in Polen gar nicht. Wer ausschüttet statt thesauriert, relativiert den Vorteil erheblich.

Der eigentliche Hebel: thesaurierte Gewinne.

Der Vergleich der Steuersätze führt in die Irre, solange man ihn auf eine einzelne Periode bezieht. Entscheidend ist, mit welchem Betrag über Jahre weitergearbeitet wird. Ein Beispiel: eine Million Euro Vermögen, sieben Prozent Rendite, zwanzig Jahre lang vollständig thesauriert und mit Zinseszins weiterverzinst, ohne Ausschüttung an Begünstigte.

Polen
3,87 Mio. EUR
Keine laufende Körperschaftsteuer im Rahmen des Tätigkeitskatalogs — reinvestiert wird der volle Bruttoertrag, die Rendite bleibt bei 7,00 %.
Liechtenstein
3,28 Mio. EUR
Ertragsteuer von 12,5 % auf nicht befreite Erträge; nach Steuern verzinst sich das Vermögen mit 6,13 %.
Österreich
2,86 Mio. EUR
Körperschaftsteuer von 23 % auf Miet- und betriebliche Einkünfte, die laufend abfließt; es bleiben 5,39 %.

Gut eine Million Euro Unterschied zu Österreich und rund 590.000 Euro zu Liechtenstein — nur aus der laufenden Besteuerung, ohne dass ein einziger Euro ausgeschüttet wurde. Die Rechnung ist bewusst vereinfacht: Sie unterstellt gleichbleibende Rendite, Erträge innerhalb des Tätigkeitskatalogs und lässt die österreichische Zwischensteuer auf Kapitalerträge, die bei Ausschüttung angerechnet wird, außer Ansatz. Ausschüttung statt Thesaurierung verschiebt das Bild deutlich.

Stiftung und Immobilien gehören zusammen.

Die Befreiung wirkt dort am stärksten, wo laufende Erträge anfallen und im System bleiben — und das ist bei vermieteten Bestandsimmobilien der Regelfall. Mieten fließen ungeschmälert in die nächste Investition, Objektgesellschaften lassen sich einzeln veräußern, und der Verkauf einer Beteiligung fällt unter den Tätigkeitskatalog, solange nicht erkennbar zum Weiterverkauf erworben wurde.

Wir bauen diesen Bereich derzeit aus: Unter domuspl.eu entsteht in Kürze eine eigene Website zum polnischen Immobilienmarkt — Ankaufsprofil, Standorte, Struktur, Beteiligungsmodelle und Club Deals, Investitionen mittels Anleihen, Finanzierung sowie Zahlen, Daten und Fakten zum Immobilienmarkt.

Marktprofil Polen

Der Markt hinter der Struktur.

Eine Stiftungsstruktur ist nur so gut wie der Markt, in dem sie arbeitet. Die folgenden Zahlen geben den Rahmen, in dem sich polnische Familienstiftungen bewegen — verdichtet aus unserem ausführlichen Marktprofil.

922,9 Mrd. EUR
Bruttoinlandsprodukt

Sechstgrößte Volkswirtschaft der Europäischen Union, rund 4,9 % der EU-Wirtschaftsleistung, und unter den zwanzig größten Volkswirtschaften der Welt. 2025 an Belgien und Schweden vorbeigezogen.

+141 %
Reales Wachstum seit 2000

Kein einziges Rezessionsjahr außer 2020 mit −2,0 % — weniger als halb so tief wie in Deutschland, Österreich und der EU insgesamt.

3,1 %
Arbeitslosenquote

Harmonisierte Quote nach Eurostat, Juni 2026 — nach Zypern der zweitniedrigste Wert der Europäischen Union. Die national registrierte Quote liegt höher.

94 %
Wirtschaftsfreundliches politisches Klima

So viel der Mandate im Sejm entfällt auf Parteien außerhalb des linken Lagers. Seit 2005 — seit einundzwanzig Jahren — hat keine Partei der Linken mehr eine Regierung geführt.

Politischer Rahmen

Zwischen der wirtschaftsliberalen Konfederacja und der national-konservativen PiS gibt es kein Parteienspektrum mit wirtschaftsfeindlichem Rand. Für laufendes Geschäft bedeutet das weniger Risiko als Stillstand: Bestehende Rechtslagen bleiben, wie sie sind. Im Fall der Familienstiftung ist genau das der springende Punkt — das Instrument wurde von der Vorgängerregierung geschaffen und von der Nachfolgerin im Grundsatz nicht in Frage gestellt. Gestritten wird über die Steuersätze und die Abgrenzung, nicht über das Instrument.

Kapitalmarkt und Zinsen

Der Referenzsatz der Nationalbank ist von 19,00 % im Jahr 2000 auf 3,75 % gefallen. Seit Mai 2025 wurde spürbar gelockert, die Neukreditvergabe zieht an. Der Referenzzinssatz WIBOR wird durch POLSTR abgelöst: Ab 1. Jänner 2027 dürfen nur noch neue Verträge auf POLSTR laufen, während WIBOR für Altverträge bis Ende 2036 weiterveröffentlicht wird. Wer heute finanziert, sollte die Zinsanpassungsklausel darauf prüfen.

Steuerliches Umfeld

Der reguläre Körperschaftsteuersatz liegt bei 19 %, für Kleinsteuerpflichtige und im ersten Geschäftsjahr bei 9 %. Die estnische Körperschaftsteuer verschiebt die Besteuerung vollständig auf den Ausschüttungszeitpunkt — für thesaurierende Gesellschaften unterhalb der Stiftung ein zweiter Hebel neben der Stiftungsbefreiung selbst.

Immobilien

Der Verkauf einer im Privatvermögen gehaltenen Immobilie ist nach fünf Jahren einkommensteuerfrei, gerechnet ab dem Ende des Erwerbsjahres. Es gibt kein Äquivalent zur österreichischen Immobilienertragsteuer. Bürger und Gesellschaften aus EU, EWR und der Schweiz erwerben ohne Genehmigung des Innenministeriums — Ausnahmen bleiben landwirtschaftliche Flächen über einem Hektar, Waldgrundstücke und Liegenschaften in der Grenzzone.

Das vollständige Marktprofil Polen — mit Diagrammen zu Wachstum, Zinsen, Demografie, Immobilienmarkt und Beteiligungsmarkt — finden Sie auf den Seiten der Gruppe. Marktprofil Polen öffnen →

Der große Zyklus

Die Geschichte wiederholt sich nicht, sie reimt sich.

Warum wir Polen nicht für eine Konjunkturwette halten, sondern für die richtige Position in einem sehr viel längeren Zyklus.

Das Muster

Ray Dalio hat 1975 aus einer Zweizimmerwohnung heraus Bridgewater Associates gegründet und daraus den größten Hedgefonds der Welt gemacht. Nach der Finanzkrise 2008 arbeitete er fünfhundert Jahre Wirtschaftsgeschichte durch, um zu verstehen, warum Mächte aufsteigen und wieder verschwinden — das Ergebnis hat er in Principles for Dealing with the Changing World Order beschrieben.

Sein Befund: Aufstieg und Abstieg folgen einem wiederkehrenden Muster. Er misst Stärke an acht Größen — Bildung, Innovationskraft, Wettbewerbsfähigkeit, Wirtschaftsleistung, Anteil am Welthandel, militärische Stärke, Bedeutung als Finanzplatz und Rolle der eigenen Währung. Über diesen Größen liegen zwei Zyklen: der langfristige Schuldenzyklus und der Zyklus der inneren Ordnung, in dem wachsende Vermögensunterschiede zuerst zu Verteilungskonflikten, dann zu politischer Polarisierung und schließlich zu institutioneller Erschöpfung führen.

Das Muster ist immer dasselbe. Am Anfang steht eine Gesellschaft, die arm ist und hart arbeitet, die spart, ausbildet und aufbaut. In der Mitte steht eine Gesellschaft, die reich ist und weiterhin hart arbeitet. Am Ende steht eine Gesellschaft, die reich ist, das Arbeiten aber für ein Problem hält, die vom Ererbten lebt, ihre Verteilungskämpfe für Politik hält und ihre Schulden für eine technische Größe.

Vier Mächte, ein Verlauf

Dalio prüft das Muster an vier Fällen. In allen vieren verläuft die Kurve gleich.

Die Niederlande des 17. Jahrhunderts: ein kleines Land, das Schiffbau und Handel beherrschte, mit der Amsterdamer Börse den ersten modernen Kapitalmarkt schuf und mit dem Gulden die erste Reservewährung. Ein Jahrhundert später hatte es Kriege gegen England verloren, seine Flotte war verpfändet, seine Elite lebte von Renten statt von Handel.

Das britische Empire: aus der industriellen Revolution heraus zur beherrschenden Macht des 19. Jahrhunderts, mit dem Pfund als Weltwährung und London als Finanzplatz. Zwei Weltkriege, wachsende Verschuldung und der Verlust industrieller Führung beendeten das; 1944 übernahm der Dollar die Rolle, 1949 und 1967 musste das Pfund abgewertet werden.

Die Vereinigten Staaten: seit Bretton Woods die Ordnungsmacht, mit dem Dollar als Reservewährung und einem beispiellosen Innovationsvorsprung. Dalio verortet sie heute im späten Teil ihres Zyklus — hohe Verschuldung, ausgeprägte innere Verteilungskonflikte, ein herausfordernder Rivale.

Und China, das nach anderthalb Jahrhunderten Abstieg seit 1980 in praktisch allen acht Größen zugelegt hat — dieselbe Kurve, nur aufwärts. Wer das Muster einmal gesehen hat, sieht es überall. Auch in Rom: eine Republik, die aus Härte und Disziplin ein Reich baut, und ein Kaiserreich, das dieses Reich verwaltet, verteilt und irgendwann nicht mehr verteidigen kann.

Wo Westeuropa in diesem Muster steht

Man muss Dalios Modell nicht teilen, um zu sehen, welche Position Westeuropa darin einnimmt. Die deutsche Wirtschaft ist seit 2000 real um 28 % gewachsen, die polnische um 141 %. In Deutschland und Österreich werden je Erwerbstätigen rund 1.350 bis 1.435 Stunden im Jahr gearbeitet, in Polen 1.803. Die Regulierungsdichte steigt, die Energiepreise sind strukturell hoch, und ein wachsender Teil der besten Köpfe eines Landes beschäftigt sich mit Berichtspflichten statt mit Wertschöpfung.

Dazu kommt etwas, das sich schlechter messen lässt, aber jeder spürt, der in beiden Ländern Personal sucht: eine Verschiebung dessen, was als anstrebenswert gilt. Wo Leistung als verdächtig gilt, Erfolg erklärungsbedürftig wird und die öffentliche Debatte mehr Energie auf Fragen der Identität verwendet als auf die Frage, wovon ein Gemeinwesen in zwanzig Jahren leben soll, sind das nach Dalios Systematik keine Marginalien. Es sind Spätsymptome. Die Römer der Kaiserzeit hätten die Beschreibung wiedererkannt: Man lebte gut, man lebte von der Substanz, und man hielt beides für dasselbe.

Und warum Polen die Gegenposition ist

Polen steht in diesem Muster an einer anderen Stelle — nicht am Anfang, aber deutlich vor dem Scheitelpunkt. Fast jede zweite Person unter 35 hat einen Hochschulabschluss. Die Erwerbstätigenquote liegt auf einem Allzeithoch, die Arbeitslosigkeit bei rund 3 %, die Teilzeitquote bei einem Drittel des EU-Werts. 87 % wohnen im Eigentum — eine Gesellschaft, die Vermögen bildet, statt es zu konsumieren. Es gibt 2,77 Millionen aktive Unternehmen und über 300.000 Neugründungen im Jahr. Und mit 4,5 % des Bruttoinlandsprodukts für Verteidigung finanziert das Land seine Sicherheit selbst, statt sie zu delegieren.

Legt man Dalios acht Größen an, bewegen sich in Polen sechs nach oben: Bildung, Wettbewerbsfähigkeit, Wirtschaftsleistung, Handelsanteil, militärische Stärke und Innovationsbasis. Nach unten weist keine. Als Finanzplatz und Währungsraum bleibt Polen nachrangig — das ist die Grenze der Analogie und der Grund, warum die Zloty-Frage in jeder Kalkulation vorkommen muss. Aber der Vektor zeigt in eine andere Richtung als westlich der Oder.

Für uns folgt daraus keine Ideologie, sondern eine Allokationsentscheidung. Kapital, das dreißig Jahre lang investiert sein soll, gehört dorthin, wo die demografischen, kulturellen und fiskalischen Kräfte in dieselbe Richtung wirken wie die eigene Absicht. Zinshäuser in Wien bleiben ein guter Wertspeicher. Wachstum entsteht derzeit weiter östlich.

Leistungen

Vier Schritte, klar bepreist.

Wir arbeiten mit polnischen Rechtsanwälten und Steuerberatern zusammen und begleiten die Struktur von der ersten Prüfung bis in den laufenden Betrieb. Die Honorare unten sind Ausgangspunkte; Umfang und Aufwand hängen von Vermögensart, Familienkonstellation und Auslandsbezug ab.

01

Erstberatung

mit Rechtsanwalt und Steuerberater, bis zu drei Stunden

EUR 2.490
  • Prüfung, ob die Struktur für Ihren Fall überhaupt trägt
  • Polnische und österreichische Sicht in einem Termin
  • Einschätzung zur Vergleichbarkeitsqualifikation und zum Zurechnungsrisiko
  • Schriftliche Zusammenfassung der Ergebnisse
02

Aufsetzung der Stiftungsstruktur

Satzung, Gründung, Registrierung

ab EUR 17.900
  • Entwurf der Satzung nach Ihren Vorgaben
  • Begleitung der notariellen Errichtung in Polen
  • Vermögensverzeichnis und Einbringung des Gründungsfonds
  • Registeranmeldung und Begleitung bis zur Eintragung
  • UBO-Meldung und steuerliche Registrierung
03

Stiftungsstruktur mit Holdingstruktur

Stiftung, Holding und Objektgesellschaften

ab EUR 22.900
  • Alles aus Paket 02
  • Gründung der Holdinggesellschaft
  • Abstimmung der Beteiligungskette und der Ausschüttungswege
  • Prüfung der estnischen Körperschaftsteuer auf Ebene der Gesellschaften
  • Abgrenzung zum Tätigkeitskatalog des Artikels 5
04

Stiftungsratsmandat und laufende Betreuung

jährlich

ab EUR 10.000 p. a.
  • Mandat im Vorstand oder Aufsichtsrat
  • Laufende Abstimmung mit Steuerberatung und Buchhaltung in Polen
  • Vorbereitung der Beschlüsse der Begünstigtenversammlung
  • Überwachung von Fristen, Meldungen und Rechtsänderungen
  • Jährlicher Bericht an den Stifter

Alle Beträge netto, zuzüglich Umsatzsteuer. Nicht enthalten sind Notariatsgebühren, Gerichtskosten, Übersetzungen und Auslagen; diese werden gesondert verrechnet. Die Erstberatung wird bei Beauftragung eines der weiteren Pakete angerechnet.

Kontakt

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Bitte beachten Sie

Wir sind keine Rechtsanwalts- und keine Steuerberatungskanzlei. Rechts- und Steuerberatung im engeren Sinn erbringen ausschließlich die beigezogenen polnischen und österreichischen Berufsträger. Wir strukturieren, koordinieren und begleiten.